Musikschule Samtgemeinde Hanstedt e.V.

Verein

Träger der Musikschule ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Finanziert wird der Musikunterricht durch das Unterrichtsentgelt, einen Zuschuss der Samtgemeinde Hanstedt, aus Mitteln des Landes Niedersachsen, Beiträgen der Vereinsmitglieder sowie Spenden. Durch die Möglichkeit, in öffentlichen Gebäuden zu unterrichten und durch die Mithilfe vieler ehrenamtlich tätiger Hände ist es möglich, unsere kulturell, bildungs- und sozialpolitisch so wichtige Aufgabe kostengünstig anzubieten.

Übrigens: Sie können uns auch durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen, selbst wenn Sie oder Ihr Kind keinen Musikunterricht haben.

 

Anmeldung

Vorstand

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er hat die für die Erreichung des Vereinszwecks und für die Durchführung des Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.

Der Vorstand besteht aus:


Angela Böckler (1. Vorsitzende)
Charlotte Maschinger (2. Vorsitzende)
Timo Krüger-Bruchmüller (Schatzmeister)
Olaf Muus (Beisitzer)
Andreas Huber (Beisitzer)

Beirat

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er berät den Vorstand in musikpädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen. Ebenso kann er dem Vorstand Anregungen geben.

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Beirat besteht aus bis zu 7 Personen. Die Mitglieder des Beirates sollten ihren Wohnsitz möglichst in verschiedenen Gliedgemeinden haben, um die Interessen der in diesen Gliedgemeinden wohnenden Vereinsmitglieder zu vertreten.

Zur Zeit arbeiten folgenden Personen im Beirat:

Ve-Christine Dohrmann
Gesine Sauer
Meike Strobel (Beisitzerin)

Mitglied werden

Werden auch Sie förderndes Mitglied im Verein "Musikschule Samtgemeinde Hanstedt e.V.".

Mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen Sie einen wichtigen Bestandteil des Musiklebens in unserer Samtgemeinde.

 

Wir arbeiten gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. 

 

Alles weitere finden Sie hier

SATZUNG DES VEREINS

„Musikschule Samtgemeinde Hanstedt“ e.V.

§ 1

Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „Musikschule Samtgemeinde Hanstedt“.


(2)      Er führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in           abgekürzter Form „e.V.“.

 

 

 

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Hanstedt / Nordheide.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

 

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Bildung.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Vereinstätigkeit

 

 

 

(1)   Der Verein erfüllt seine Aufgabe als Träger der "Musikschule Samtgemeinde Hanstedt".

 

 

 

(2)   Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Liebhabermusizieren, die Begabtenförderung sowie die studienvorbereitende Ausbildung.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Eintritt der Mitglieder

 

 

 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen geschäftsfähigen und juristische Personen werden, Minderjährige jedoch nur mit Zustimmung ihrer Eltern.

 

 

 

(2)   Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

 

 

 

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

 

 

 

(3)     Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht.

 

 

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

 

 

(2)   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

 

 

 

(3)   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeitrag

 

 

 

(1) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag im voraus zu leisten.

 

 

 

(2)   Die Höhe des Beitrag bestimmt jedes Mitglied selbst. Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

 

 

 

 

 

§ 7

 

Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind:      a) die Mitgliederversammlung

 

                                           b) der Vorstand

 

                                           c) der Beirat

 

 

 

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

 

 

                     a)  Wahl der/des 1. Vorsitzenden, der/des 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters

 

                     b)  Wahl der Beiratsmitglieder, soweit ein Beiratsmitglied gem. § 11/2 nicht durch die Samtgemeinde benannt wird

 

                     c)  Wahl der Rechnungsprüfer

 

                     d)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

                     e)  Wahl von Ehrenmitgliedern

 

                     f)   Entlastung des Vorstandes

 

                     g)  Beschlussfassung über Satzungsänderung

 

                     h)  Beschlussfassung über Vereinsauflösung

 

 

 

(2)   Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen

 

unter Angabe der Tagesordnung durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der  offiziellen homepage der Musikschule

 

 

 

(3)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungs-änderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

 

 

 

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.

 

 

 

(5)   Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist von dem/der durch den/die Versammlungsleiter/in zu bestimmenden Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von diesem/dieser und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

 

 

 

(6)   Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung dieses verlangen.

 

 

 

(7)   In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

 

 

(1)   Der Vorstand hat die für die Erreichung des Vereinszwecks und für die Durchführung des Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.

 

 

 

(2)   Der Vorstand besteht aus:

 

 

 

dem/der 1. Vorsitzenden

 

dem/der 2. Vorsitzenden

 

dem/der Schatzmeister/in

 

zwei durch die Samtgemeinde Hanstedt zu benennende Beisitzern/Beisitzerinnen

 

 

 

       Wer entgeltlich in Diensten des Vereins steht, kann nicht Vorstandsmitglied werden.

 

 

 

(3)   Willenserklärungen des Vereins sind wirksam, wenn sie von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, abgegeben werden.

 

 

 

(4)    Die Vorstandsmitglieder

 

1. Vorsitzende/r

 

2. Vorsitzende/r

 

Schatzmeister/in

 

werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Wird der/die 1. Vorsitzende nicht wiedergewählt und kommt es zu keiner Neuwahl, so übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Amtsgeschäfte. In diesem Fall ist binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein erneuter Wahlversuch unternommen wird. Der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bleiben bis zur Neuwahl im Amt, wenn es nicht gelingt, durch Wiederwahl oder Neuwahl die entsprechende Vorstandsposition zu besetzen. Auch in diesen Fällen ist binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein erneuter Wahlversuch unternommen wird.

 

 

 

       Bleibt dieser ebenfalls erfolglos, beantragt der verbleibende Vorstand die Notbestellung gem. § 29 BGB beim zuständigen Amtsgericht.

 

 

 

       Eine Amtsniederlegung ist durch Erklärung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern möglich.

 

 

 

(5)   Die zwei durch die Samtgemeinde Hanstedt zu benennenden Beisitzer üben ihr Amt solange aus, bis sie von der Samtgemeinde abberufen bzw. neue Beisitzer benannt werden.

 

 

 

(6)   Scheidet der/die 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r oder Schatzmeister/in innerhalb einer Wahlperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss das ausgeschiedene Vorstands-mitglied durch eine andere Person ersetzen.

 

 

 

(7)   Der Vorstand ist von dem/der 1. Vorsitzenden nach den Erfordernissen der Geschäfte einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn 2 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen.

 

 

 

(8)   Die ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

 

(9)   Der/die Leiter/in der Musikschule ist an den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht zu beteiligen, sowie nicht seine/ihre persönliche Angelegenheiten verhandelt werden.

 

 

 

(10) Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit

 

 

 

(11) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. In diesem Fall können die überstimmten Vorstandsmitglieder die Entscheidung des Beirates über den gefassten Beschluss verlangen. Bis zur Entscheidung des Beirates darf dieser Beschluss nicht ausgeführt werden.

 

 

 

(12) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten können ersetzt werden.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Beirat

 

 

 

(1)   Der Beirat berät den Vorstand in musikpädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen. Ebenso kann er dem Vorstand Anregungen geben.

 

 

 

(2)   Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Beirat besteht aus bis zu 7 Personen. Ein Mitglied wird von der Samtgemeinde Hanstedt benannt, ein weiteres Mitglied ist der/die Leiter/in der Musikschule kraft Amtes.

 

 

 

(3)   Die Mitglieder des Beirates sollten ihren Wohnsitz möglichst in verschiedenen Gliedgemeinden haben, um die Interessen der in diesen Gliedgemeinden wohnenden Vereinsmitglieder zu vertreten.

 

 

 

(4)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der/die Leiter/in der Musikschule kann nicht zum/zur Vorsitzenden gewählt werden.

 

 

 

(5)   Einladungen zu Versammlungen des Beirates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n des Beirates.

 

 

 

(6)   Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

 

 

(7)   Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Das von der Samtgemeinde Hanstedt zu benennende Mitglied übt sein Amt solange aus, bis es von der Samtgemeinde abberufen bzw. ein neues Mitglied benannt wird.

 

 

 

 

 

§ 12

 

Schulleiter/in

 

 

 

Dem/der Schulleiter/in obliegt die Leitung der Musikschule. Er/sie übt seine/ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich aus und ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Lehrkräfte

 

 

 

Lehrkräfte der Musikschule können Personen werden, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet erscheinen.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Unterricht

 

 

 

Unterricht und Aufbau der Musikschule richten sich nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und den Rahmenplänen des VdM.

 

 

 

 

 

§ 15

 

Gemeinnützigkeit

 

 

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Musikerziehung gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmung der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Aushebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Hanstedt zur Anschaffung von Musikinstrumenten.

 

 

 

§ 16

 

Auflösung

 

 

 

Die Auflösung des Vereins ist nur durch die Mitgliederversammlung und nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand                                                                                       Hanstedt, den 08.03.2017